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Reihengrabstätten

 Nach § 28 unserer Friedhofsordnung kann nur eine Leiche in einer Einzelstelle bestattet werden. Die Lage der Grabstelle wird vom Friedhofsträger bestimmt. Das Nutzungsrecht erlischt automatisch mit Ablauf der Ruhefrist nach 20 Jahren. Verlängerungen und Verkürzungen von Ruhefristen und Nutzungsrechten sind nicht möglich.

Wahlgrabstätten

Nutzungsrechte werden nach § 29 unserer Friedhofsordnung vergeben. Die Lage und Anzahl der Stellen wird im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt. Das Nutzungsrecht wird wie die Ruhefrist auf 20 Jahre festgelegt und kann danach um einen weiteren Zeitraum verlängert werden. Während der Ruhefrist dürfen auf dieser Stelle noch zwei weitere Ascheurnen bestatten werden. Eine weitere Sargbestattung ist erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich. In mehrstelligen Gräbern können soviel Särge bestattet werden wie Stellen vorhanden sind.  Doppeltiefe Bestattungen sind nicht mehr zugelassen. Ebenso ist ein vorzeitiger Kauf einer Grabstätte nicht möglich. Stehen bei Verlängerung des Nutzungsrechtes andere gesetzliche Bestimmungen einer Erdbestattung entgegen können die Nutzungsrechte, an einer anderen dafür geeigneten Stelle fortgeführt, oder zur Nutzungsart  Urnenbestattung umgewidmet werden. Versagen gesetzliche Bestimmungen generell eine Bestattung können die Nutzungsrechte an einer anderen dafür geeigneten Stelle vorgeführt werden.

Wahlgrabstätte

Nutzungsrechte werden nach § 29 unserer Friedhofsordnung vergeben. Die Lage und Anzahl der Stellen wird im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt. Das Nutzungsrecht wird wie die Ruhefrist auf 20 Jahre festgelegt und kann danach um einen weiteren Zeitraum verlängert werden. Während der Ruhefrist dürfen auf dieser Stelle noch zwei weitere Ascheurnen bestatten werden. In mehrstelligen Gräbern können 3 Urnen pro Stelle bestattet werden. Ein vorzeitiger Kauf einer Grabstätte ist nicht möglich. Stehen bei Verlängerung des Nutzungsrechtes andere gesetzliche Bestimmungen einer weiteren Bestattung entgegen können die Nutzungsrechte, an einer anderen dafür geeigneten Stelle fortgeführt werden.

Reihengrabstätte

Nach § 28 unserer Friedhofsordnung kann nur eine Urne in einer Einzelstelle bestattet werden. Die Lage der Grabstelle wird vom Friedhofsträger bestimmt. Das Nutzungsrecht erlischt automatisch mit Ablauf der Ruhefrist nach 20 Jahren. Verlängerungen und Verkürzungen von Ruhefristen und Nutzungsrechten sind nicht möglich.

Gemeinschaftsgräber

Auf unseren Stephanusfriedhof gibt es nur für Urnen Bestattungsgemeinschaften.
Bis 30.06.2000 war dies auf einer anonymen Wiesenfläche möglich. Diese Anlage wurde geschlossen, weil der genehmigte Bestattungsumfang erreicht war.
Seit 01.07.2000 gibt es kleinere Anlagen die entsprechend der Anlage 3 unserer Friedhofsordnung betrieben werden.
Über eine Aufnahme in diese Anlage entscheidet der Friedhofsträger auf Antrag. Ein Anspruch auf eine solche Bestattung besteht nicht.
Nutzungsrechte werden auf diesen Stellen nicht vergeben, sowie Aus- und Umbettungen hier nicht möglich sind.
Alle weiteren Maßnahmen, wie z. B. zur Gestaltung Pflege und Errichtung eines Grabmals zur Namensnennung, werden vom Friedhofsträger übernommen und ausgeführt.
Die Angehörigen der Verstorbenen können auf der Grabstelle Blumenschmuck ablegen. Pflanzschalen und – töpfe sowie andere Einpflanzungen sind nicht gestattet.

In der UGA können nur Urnen beigesetzt werden.
Die Reihenfolge bestimmt das Bestattungsdatum.
Wenn die Bestattungszahl in der UGA erreicht ist, wird diese geschlossen und eine neue an anderer Stelle eröffnet.
Es ist nicht möglich Plätze freizuhalten um z.B. Ehepartner in der gleichen UGA beizusetzen.
Nutzer ist die Friedhofsverwaltung/der Kirchenvorstand.
Diesem obliegt auch die Pflege und Gestaltung.
Nach Belegung der UGA wird ein Grabmal mit Namensnennung aller Beigesetzten Personen errichtet.
In der Gebührensumme für die UGA sind alle Kosten für die gesammte Liegezeit von 20 Jahren enthalten. Weitere Kosten entstehen nicht.